Ab 25.05.2018 – DSGVO: Datenschutzbeauftragter ist Aufsichtsbehörde zu melden

Eine nicht zu unterschätzende Neuerung zum bisher geltenden Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist, dass die Publizität der Bestellung des Datenschutzbeauftragten gestärkt worden ist, indem nunmehr die „Kontaktdaten“ des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen sind (Art. 37 Abs. 7 DS-GVO).

Genau das war nach altem Recht bisher nicht der Fall, so dass viele Unternehmen und Organisationen die Tatsache verschleiern konnten, keinen Datenschutzbeauftragten bestellt zu haben. Da die Aufsichtsbehörden bisher kaum anlaßlose Prüfungen vorgenommen haben, kamen die meisten damit durch. Doch auch damit ist es im Mai 2018 vorbei – die Behörden prüfen!

Das heisst:

Viele Unternehmen, die bisher u.a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Unkenntnis auf eine Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verzichtet haben und nicht „aufgefallen“ sind, werden voraussichtlich ab dem 25.05.2018 nicht mehr durchs „Raster“ fallen.

Außerdem werden Verstöße gegen den Datenschutz in Deutschland als Wettbewerbsverstoß angesehen und Abmahner wittern jetzt schon das große Geschäft.

Es ist daher angezeigt, sich, soweit noch nicht geschehen, kurzfristig mit dem Thema Datenschutz intensiv zu beschäftigen.

Wenn man in seinem Unternehmen nicht selbst die Expertise zum Datenschutz hat oder schaffen möchte, besteht die Möglichkeit, einen externen Datenschutzbeauftragten (DSB) mit der Aufgabe zu betrauen.

Sprechen Sie uns an: Gern erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot!