LG Würzburg – 1. Urteil zur DSGVO und Abmahnungen

Wir haben ja bereits einige Zeit darauf gewartet, dass im Zuge der seit 25.05.2018 geltenden DSGVO Abmahnwellen durchs Land ziehen, was ja angeblich bisher ausgeblieben ist. Große Wellen hat es bis Dato scheinens nicht gegben, wohl aber ist es zu Abmahnungen gekommen. Und nun gibt es ein 1. Urteil dazu und zwar vom LG Würzburg (Beschl. v. 13.9.2018, 11 O 1741/18). Es hat gleichsam eine Entscheidung darüber getroffen, ob Datenschutzverstöße zugleich von Konkurrenten abgemahnt werden können.

Das Gericht entschied hierzu, dass eine Datenschutzerklärung, die nicht den Anforderungen der DSGVO genügt, einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt. Hier ging es also erstmals um eine unzureichende Datenschutzerklärung.

Das Gericht erachtete die Datenschutzerklärung der Antragsgegnerin als unzureichend.

“Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.”

DSGVO- und Datenschutzverstöße sind demnach abmahnbar!

“Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (8 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. § 3a UWG darstellt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte.”

PENG! Nun geht es also erst richtig los und zwar gewaltig. Auch unsere Erfahrungen der letzten Zeit deuten darauf hin, dass es viele Unternehmen, Freiberufler und Betreiber von Webseiten ab 2019 kalt erwischen wird. Dazu müssen die bisher auch noch sehr ruhigen Behörden DE gar nicht erst aktiv werden. Wettbewerber, Anwälte und Verbraucherverbände werden auf Basis dieses Urteils jetzt erst richtig loslegen, sie haben auf ein solches Urteil nur gewartet, und so ist zu erwarten, dass nun alle Dämme brechen werden, zumal noch immer ca. 50 % aller Unternehmen und Freiberufler die DSGVO nicht umgesetzt haben.

Zudem gibt es inwischen auch erste Fälle von Erpressungsversuchen, aufgrund mangelnder Umsetzung der DSGVO (auch wenn sie möglicherweise umgesetzt ist). Die extrem hohen Ordnungsgelder und damit verbundenen Haftungsrisiken befördern dies.

Es ist im Zuge dessen übrignes ratsam, neben einer Datenschutzwerklärung auch ein Dokument „Informationspflicht 13 DSGVO“ vorzuhalten, dass nicht nur auf der Webseite veröffentlicht werden sollte, sondern auch z.B. im Rahmen des Bewerbermanagements eingesetzt werden sollte. Doch das ist ein anderes Thema.

Als KMU oder Freiberufler sind Sie den Anforderungen der DSGVO / BDSG jedenfalls nahezu hilflos ausgeliefert. Falls Sie zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht verpflichet sind, sollten Sie auf jeden Fall einen Datenschutzberater konsultieren, das wird sich in Zukunft in barer Münze auszahlen. Pokern lohnt sich an dieser Stelle nicht!

Zur DSGVO beachten Sie auch unsere Mandanteninfo DSGVO.

Nach Studium dieses Dokumentes zur DSGVO sollten diesbezüglich kaum mehr Fragen offen bleiben. Wenn doch, dann wissen Sie, wen Sie fragen können …